Befundprüfung von Messgeräten
§ 39 MessEG (Auszug)
(1) Wer ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt, kann bei der Behörde nach § 40 Absatz 1 beantragen festzustellen, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind (Befundprüfung).
(2) Für ein Messgerät oder eine damit verbundene Zusatzeinrichtung, das oder die bei der Ermittlung des Verbrauchs an Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser eingesetzt wird, kann die Feststellung nach Absatz 1 auch bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle nach § 40 Absatz 3 beantragt werden.
Weiterhin gilt auch die Mess- und Eichgebührenverordnung.
Bitten wenden Sie sich hierzu an:
Stadtwerke Bernburg GmbH
Herrn Göbler
Mühlstraße 14
06406 Bernburg (Saale)
goebler@stadtwerke-bernburg.de
Weitere Infos finden Sie auch im entsprechenden Formular: